Medizinische Vorsorgeleistungen helfen in vielen Fällen Krankheiten zu verhüten oder Verschlimmerungen abzuwenden. Die rechtlichen Grundlagen der Vorsorgeleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung stehen im Sozialgesetzbuch V. Nutzen Sie Ihre Chance der Prävention und sprechen Sie mit Ihrem Arzt.
Früherkennung in der KBV im Überblick
Mehr Informationen erhalten Sie auf den Seiten der KVHH (Vorsorgemöglichkeiten – Ihr Programm zur Gesunderhaltung).
www.kvhh.net/de/patienten/patienteninformationen
Prävention – CheckUp 35
Versicherte ab dem vollendeten 35. Lebensjahr haben alle drei Jahre Anspruch auf eine Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Nierenkrankheiten und Zuckerkrankheit.
Kinder- und Jugendvorsorgeuntersuchungen
Bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres haben Kinder Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung gefährden (U1-U9).
Danach gibt es erst wieder die sogenannte J1-Untersuchung für Jugendliche zwischen 12 und 14 Jahren. Einige Krankenkassen bieten zwei zusätzliche Untersuchungen für Schulkinder (U10 und U11) und eine weitere Jugenduntersuchung (J2) an. Bitte fragen Sie bei Ihrer Kasse nach. Detaillierte Informationen finden Sie im gelben „Kinderuntersuchungsheft“, das Sie in der Geburtsklinik oder von Ihrem Arzt bekommen und in dem die Untersuchungen dokumentiert werden.
Krebsfrüherkennung – Frauen
Ab dem Alter von
Krebsfrüherkennung – Männer
Ab dem Alter von
Untersuchungen zur Krebsfrüherkennung können – soweit nicht anders angegeben – jährlich in Anspruch genommen werden.
Medizinische Vorsorge für Mütter
Aus medizinischen Gründen kann eine erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung erbracht werden, zum Beispiel als Mutter-Kind-Maßnahme mit Zuschuss von der Krankenkasse.
Empfängnisverhütung
Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.
Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr ist das Rezept zuzahlungsfrei.
Weitere Vorsorgeangebote, die keine Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse sind, können ebenfalls sinnvoll und wichtig sein. Bitte sprechen Sie gegebenenfalls Ihren Arzt an.
Informationen zum Thema Individuelle Gesundheits-Leistungen (IGeL) finden Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums - Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)
Von uns bereitgestellte Informationen können lediglich eine generelle und unverbindliche Unterstützung für Sie sein. Diese ersetzen jedoch nicht das Gespräch oder die Behandlung durch einen Arzt oder Psychotherapeuten.